Freising, den 21.10.2024
Präambel
Stiftungszweck ist es, den Umweltgedanken im Bereich des Wohnens, Bauens und Siedelns nach nachhaltigen und umweltmedizinischen Prinzipien zu fördern.
§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz
Die Stiftung führt den Namen Stiftung Baubiologie. Architektur. Umweltmedizin.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Freising. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.
§ 2
Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Umweltschutzes und des öffentlichen Gesundheitswesens bzw. der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken einer anderen Körperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).
2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von baubiologisch und umweltmedizinisch sowie nachhaltig orientierten Forschungsarbeiten und Forschungsprojekten sowie Öffentlichkeitsarbeit und die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen in folgenden Bereichen:
a. Forschungsprojekte hinsichtlich der Beziehung zwischen Mensch und gebauter Umwelt in gesundheitlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht;
b. Forschungsprojekte zur Entwicklung und Prüfung von Baustoffen, Installationen und Möblierung, die den Aspekten Umweltfreundlichkeit und Gesundheitsvorsorge gerecht werden;
c. Förderung von Demonstrationsprojekten, wie kostengünstig, ökologisch und gesund gebaut werden kann unter Beachtung der Förderung der Allgemeinheit.
3. Die Stiftung fördert weitere Projekte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung durch Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
3. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
4. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
5. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
§ 4
Grundstockvermögen
1. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Zwecks zugewendete Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das ursprüngliche Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft, es hat sich zwischenzeitlich erhöht.
2. Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Sonstige Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z. B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
3. Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung können ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zugeschlagen oder zur Verrechnung mit Umschichtungsverlusten in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden. Die Gewinne können auf Beschluss des Stiftungsvorstands auch ganz oder teilweise für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
§ 5
Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen);
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt;
c. aus etwaigen Umschichtungsgewinnen.
2. Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.
§ 6
Stiftungsvorstand, Vertretung der Stiftung
Aufgaben des Stiftungsvorstands
1. Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist nicht befristet.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds ergänzt sich der Stiftungsvorstand selbst durch Zuwahl. Der Stiftungsvorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
2. Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet — außer im Todesfall —
a) mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann,
b) mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers.
3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind grundsätzlich unentgeltlich tätig und zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Bei Bedarf können Mitglieder des Stiftungsvorstands für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand angemessene Tätigkeitsvergütungen erhalten, sofern die Mittel der Stiftung dies zulassen. Über Gewährung und Höhe der Vergütung eines Vorstandsmitglieds entscheiden die beiden anderen, nicht begünstigten Vorstandsmitglieder. Auslagen der Vorstandsmitglieder für die Stiftung werden ersetzt.
4. Der Stiftungsvorstand führt die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich; seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein.
5. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere
a) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,
b) die Anlage des Vermögens der Stiftung und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel,
c) die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege und Nachweise,
d) die Erstellung der Jahresrechnung (Rechnungsabschluss und Vermögensübersicht) sowie die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsbehörde,
e) Änderungen der Stiftungssatzung sowie die Entscheidung über die Auflösung der Stiftung oder deren Zulegung zu bzw. Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
§ 7
Geschäftsgang des Stiftungsvorstands
1. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einem Monat zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt
durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
2. Sitzungen können in Präsenz, per Videokonferenz, telefonisch oder in einer Mischform stattfinden. Bei Sitzungen, die nicht oder nicht ausschließlich in Präsenz stattfinden, ist allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands die Möglichkeit, der Sitzung vollständig zu folgen und die Wahrnehmung ihrer Rechte zu Fragen, Antragsstellungen, Diskussionsbeiträgen und Stimmabgabe in geeigneter Form zu gewährleisten. Über die Sitzungsform entscheidet der Vorsitzende nach seinem Ermessen. Die Art der Sitzung und ggf. die Zugangsdaten sind in der Einberufung anzugeben. Ein Widerspruchsrecht steht den Mitgliedern des Stiftungsvorstands nicht zu.
3. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Als anwesend gelten auch alle Mitglieder, die gemäß der festgelegten Sitzungsform telefonisch oder per Videoübertragung an der Sitzung teilnehmen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt.
4. Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 8 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 8 dieser Satzung. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.
6. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands zur Kenntnis zu bringen.
7. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann eine Geschäftsstelle einrichten und Arbeitskreise und Gremien zur Behandlung bestimmter Themen bilden.
§ 7 a
Beirat
Der Stiftungsvorstand kann einen Beirat einrichten, der die Stiftung ehrenamtlich in wissenschaftlichen und fachlichen Fragen berät. Die Mitglieder des Beirats werden vom Stiftungsvorstand bestellt. Die Mitglieder des Beirats können einen Vorsitzenden des Beirats wählen. Der Stiftungsvorstand kann eine Geschäftsordnung für den Beirat beschließen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind berechtigt, an Sitzungen des Beirats teilzunehmen.
§ 8
Satzungsänderungen, Auflösung und Aufhebung der Stiftung
1. Die Zulässigkeit von Satzungsänderungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Satzungsänderungen sind darüber hinaus nur zulässig, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar sind. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
2. Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsbehörde wirksam.
§ 9
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen der Stiftung an den „Verband Baubiologie e. V.“, der es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte der Verband Baubiologie e. V. zum Zeitpunkt der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen der Stiftung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung. Die Entscheidung darüber, an welche Körperschaft das Vermögen fällt, trifft der Stiftungsvorstand.
§ 10
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern. Dieser sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Stiftungsvorstands sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Geschäftsordnungen sind in der jeweils aktuellen Fassung zur Kenntnis zu bringen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.08.2017, von der Regierung von Oberbayern genehmigt mit Schreiben vom 25.09.2017 Nr. 12.1-1222.1 RoLd 14, außer Kraft.